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Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. August 2022)

Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de be­rück­sich­tigt die Er­geb­nis­se der Prü­fung bei ih­rem Ent­scheid über das Ge­such im mass­ge­bli­chen Ver­fah­ren.