Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. August 2022)


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Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft 10

1 Der Ge­such­stel­ler er­ar­bei­tet:

a.
ei­ne Vor­un­ter­su­chung, die auf­zeigt, wel­che Aus­wir­kun­gen der An­la­ge die Um­welt vor­aus­sicht­lich be­las­ten kön­nen;
b.
ein Pflich­ten­heft, das auf­zeigt, wel­che Um­welt­aus­wir­kun­gen der An­la­ge im Be­richt un­ter­sucht wer­den müs­sen, und das die vor­ge­se­he­nen Un­ter­su­chungs­me­tho­den so­wie den ört­li­chen und zeit­li­chen Rah­men für die Un­ter­su­chun­gen nennt.

2 Der Ge­such­stel­ler legt der zu­stän­di­gen Be­hör­de Vor­un­ter­su­chung und Pflich­ten­heft vor. Die­se lei­tet die Un­ter­la­gen an die Um­welt­schutz­fach­stel­le (Art. 12) wei­ter, wel­che da­zu Stel­lung nimmt und den Ge­such­stel­ler berät.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

BGE

115 IB 342 () from 6. September 1989
Regeste: Art. 9 USG; Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Parkhaus. 1. Obwohl es beim Entscheid, es sei für ein Bauprojekt eine UVP durchzuführen, primär um eine Verfahrensfrage geht, kommt ihm der Charakter eines Teilentscheides zu (E. 1). 2. Die in Art. 9 Abs. 2 USG und Art. 10 UVPV erwähnten Richtlinien der Umweltschutzfachstellen brauchen nicht in Erlassform (z.B. in eine Verordnung) gekleidet zu sein; es können auch generelle oder auf den Einzelfall bezogene Weisungen sein (E. 2b). 3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zu bejahen sei, ist belanglos, ob die Anlage gleichzeitig eine Verbesserung der heutigen Umweltsituation bringe (E. 2c). 4. Das kantonale Verwaltungsgericht muss nicht selber, erstinstanzlich, den Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts festlegen; es obliegt der kantonalen Fachstelle oder allenfalls der für den Entscheid über das Baugesuch zuständigen Behörde, gegebenenfalls nähere Präzisierungen vorzunehmen (E. 3).

142 II 20 (1C_57/2015) from 22. Januar 2016
Regeste: a Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 93 Abs. 1 BGG). Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, der den Umfang der UVP-Pflicht für die Vorinstanzen verbindlich festlegt, ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1-1.3), der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbstständig angefochten werden kann (E. 1.4).

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