Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. August 2022)


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Art. 9 Inhalt des Berichts

1 Der Be­richt muss den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 10b Ab­satz 2 USG ent­spre­chen.12

2 Er muss ins­be­son­de­re al­le An­ga­ben ent­hal­ten, wel­che die zu­stän­di­ge Be­hör­de be­nö­tigt, um das Pro­jekt ge­mä­ss Ar­ti­kel 3 prü­fen zu kön­nen.

3 Er muss die der ge­plan­ten An­la­ge zu­re­chen­ba­ren Aus­wir­kun­gen auf die Um­welt so­wohl ein­zeln als auch ge­samt­haft und in ih­rem Zu­sam­men­wir­ken er­mit­teln und be­wer­ten.

4 Er muss auch dar­le­gen, wie die Um­weltab­klä­run­gen be­rück­sich­tigt sind, die im Rah­men der Raum­pla­nung durch­ge­führt wor­den sind.13

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

BGE

115 IB 342 () from 6. September 1989
Regeste: Art. 9 USG; Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Parkhaus. 1. Obwohl es beim Entscheid, es sei für ein Bauprojekt eine UVP durchzuführen, primär um eine Verfahrensfrage geht, kommt ihm der Charakter eines Teilentscheides zu (E. 1). 2. Die in Art. 9 Abs. 2 USG und Art. 10 UVPV erwähnten Richtlinien der Umweltschutzfachstellen brauchen nicht in Erlassform (z.B. in eine Verordnung) gekleidet zu sein; es können auch generelle oder auf den Einzelfall bezogene Weisungen sein (E. 2b). 3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zu bejahen sei, ist belanglos, ob die Anlage gleichzeitig eine Verbesserung der heutigen Umweltsituation bringe (E. 2c). 4. Das kantonale Verwaltungsgericht muss nicht selber, erstinstanzlich, den Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts festlegen; es obliegt der kantonalen Fachstelle oder allenfalls der für den Entscheid über das Baugesuch zuständigen Behörde, gegebenenfalls nähere Präzisierungen vorzunehmen (E. 3).

120 IB 70 () from 26. Januar 1994
Regeste: Art. 9 USG, Art. 5 UVPV; Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Rüge, das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Verfahren betreffend Erstellung eines Nutzungsplanes verletze Art. 9 USG, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (E. 1b). Genehmigung einer Flughafenzone und Umweltverträglichkeitsprüfung; massgebliches Verfahren für die Schaffung oder Änderung eines Flughafens (E. 2). Akteneinsicht (E. 3). Art. 86 Abs. 1 OG; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Im Rahmen der Nutzungsplanung gehört die Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG zu den Rechtsmitteln des kantonalen Rechts, die zur Erschöpfung des Instanzenzugs ergriffen werden müssen (E. 4).

140 II 262 (1C_283/2012) from 2. April 2014
Regeste: Art. 8 RPG; Art. 10a USG; Art. 29 ff. GSchG; Art. 22, 39 und 58 WRG; Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk. Das in Frage stehende Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan (E. 2). Prüfungsgegenstand der ersten Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Konzessionsentscheids (E. 4). Grundsätze zur Festlegung der Mindestrestwassermenge (E. 5). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften; inhaltliche Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht (E. 6). Erhöhung der Mindestrestwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe. Eine Erhöhung setzt voraus, dass im naturnahen Zustand die freie Fischwanderung überhaupt möglich ist (E. 7). Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich des gesetzlichen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (E. 8). Die Konzessionsdauer von 80 Jahren entspricht der gesetzlichen Höchstdauer. Sie ist zulässig, auch wenn die Amortisationsdauer für die getätigten Investitionen deutlich kürzer ist (E. 10).

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