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Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

Art. 11 Einreichung des Berichts

Der Ge­such­stel­ler muss den Be­richt zu­sam­men mit den Un­ter­la­gen bei der Ein­lei­tung des mass­ge­bli­chen Ver­fah­rens der zu­stän­di­gen Be­hör­de ein­rei­chen.