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Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

Art. 13 Gegenstand der Beurteilung

1 Die Um­welt­schutz­fach­stel­le un­ter­sucht an­hand der Richt­li­ni­en, ob die für die Prü­fung er­for­der­li­chen An­ga­ben im Be­richt voll­stän­dig und rich­tig sind.

2 Stellt sie Män­gel fest, so be­an­tragt sie der zu­stän­di­gen Be­hör­de, vom Ge­such­stel­ler er­gän­zen­de Ab­klä­run­gen zu ver­lan­gen oder Ex­per­ten bei­zu­zie­hen.

3Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.22

4Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.23

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).