Art. 13 Gegenstand der Beurteilung
1 Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. 2 Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen. 3Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.22 4Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.23 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). |