Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)


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Art. 17 Grundlagen für die Prüfung

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de stützt sich bei der Prü­fung auf fol­gen­de Grund­la­gen:27

a.28
Be­richt;
b.29
Stel­lung­nah­men der Be­hör­den, die für ei­ne Be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 21 oder für ei­ne Sub­ven­tio­nie­rung nach Ar­ti­kel 22 zu­stän­dig sind;
c.
Be­ur­tei­lung des Be­richts durch die Um­welt­schutz­fach­stel­le;
d.
An­trä­ge der Um­welt­schutz­fach­stel­le;
e.
Er­geb­nis­se all­fäl­li­ger ei­ge­ner oder von Ex­per­ten durch­ge­führ­ter Ab­klä­run­gen;
f.
all­fäl­li­ge Stel­lung­nah­men von wei­te­ren Per­so­nen, Kom­mis­sio­nen, Or­ga­ni­sa­tio­nen oder Be­hör­den, so­weit sie als Grund­la­ge für die Prü­fung die­nen.

27Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

29Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

BGE

116 IB 260 () from 25. Juli 1990
Regeste: Art. 9 USG, 5 VwVG und 21 UVPV: Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtliche Natur der Stellungnahme der zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV. Die von den zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV abgegebene Stellungnahme stellt ein Entscheidungselement im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dar und hat nicht die Tragweite einer Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG. Sie ist wie die Umweltverträglichkeitsprüfung Teil des Planungsprozesses und der Planungskoordination, wie sie sich aus der Raumplanungsgesetzgebung ergibt.

120 IB 436 () from 12. Dezember 1994
Regeste: Genehmigung eines Sondernutzungsplans und Massnahmen zur Luftreinhaltung; Art. 11 ff. USG; Art. 5, 31 ff. LRV; Art. 5 UVPV. Vorsorgliche und zusätzliche Emissionsbegrenzung bei einem Einkaufszentrum; Grundsätze des Umweltschutzgesetzes (E. 2a). Luftreinhaltung; Emissions- und Immissionsgrenzwerte, Erstellung eines Massnahmenplans (E. 2b bis 2c/cc). In einer Zone, in welcher die für Stickstoffdioxyd (NO2) festgelegten Grenzwerte bereits überschritten sind, ist die Genehmigung eines Sondernutzungsplans im Hinblick auf den Bau eines bedeutenden Einkaufszentrums grundsätzlich nicht zulässig, solange kein Massnahmenplan verfügt worden ist (E. 2c/dd). Soweit der Teilnutzungsplan genügend bestimmt ist und die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, hat die Planungsbehörde die notwendigen Anordnungen zur Begrenzung der Emissionen des Einkaufszentrums zu treffen (E. 2d). Emissionsbegrenzungen, welche durch den mit dem Betrieb des Einkaufszentrums verbundenen Verkehr veranlasst werden; Reduktion der Zahl der Parkplätze für Automobile und Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (E. 3).

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