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Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

Art. 6 Mehrstufige Prüfung

Sieht der An­hang oder das kan­to­na­le Recht ei­ne mehr­stu­fi­ge Prü­fung in ver­schie­de­nen Ver­fah­rens­schrit­ten vor, so wird die Prü­fung bei je­dem Ver­fah­rens­schritt so weit durch­ge­führt, als die Aus­wir­kun­gen des Pro­jek­tes auf die Um­welt für den je­wei­li­gen Ent­scheid be­kannt sein müs­sen.