Verordnung über die Unfallversicherung

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. April 2018)


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Art. 103a Erfüllung internationaler Verpflichtungen

1Die Su­va ist für die Durch­füh­rung der Leis­tungs­aus­hil­fe in der Un­fall­ver­si­che­rung nach den in­ter­na­tio­na­len Ver­pflich­tun­gen der Schweiz zu­stän­dig.

2Die durch die Leis­tungs­aus­hil­fe ver­ur­sach­ten Kos­ten wer­den zu zwei Drit­teln von der Su­va und zu ei­nem Drit­tel von den Ver­si­che­rern nach Ar­ti­kel 68 des Ge­set­zes ge­tra­gen.

3Der Bund über­nimmt die durch die Vor­fi­nan­zie­rung der Leis­tungs­aus­hil­fe ent­ste­hen­den Zins­kos­ten.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

BGE

147 V 94 (8C_83/2020) from 2. September 2020
Regeste: Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 15 ff. IVG; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).

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