Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten 64

1 Bei Um­wand­lung ei­ner Ren­te der IV in ei­ne Al­ters­ren­te der AHV er­folgt kei­ne Neu­be­rech­nung der Kom­ple­men­tär­ren­te.

2 Die Kom­ple­men­tär­ren­ten wer­den den ver­än­der­ten Ver­hält­nis­sen an­ge­passt, wenn:

a.65
Kin­der­ren­ten der AHV oder der IV oder gleich­ar­ti­ge Ren­ten aus­län­di­scher So­zi­al­ver­si­che­run­gen da­hin­fal­len oder neu hin­zu­kom­men;
b.
die Ren­te der AHV oder der IV in­fol­ge ei­ner Än­de­rung der Be­rech­nungs­grund­la­gen er­höht oder her­ab­ge­setzt wird;
c.66
sich der für die Un­fall­ver­si­che­rung mass­ge­ben­de In­va­li­di­täts­grad er­heb­lich än­dert;
d.
sich der ver­si­cher­te Ver­dienst nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 3 än­dert.

64Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3456).

65 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

66 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

BGE

122 V 338 () from 28. Juni 1996
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 31, 32 Abs. 5 und 33 Abs. 1 UVV. Bei der Neufestsetzung der Komplementärrente wegen Änderung der für Familienangehörige bestimmten Teile der AHV- oder IV-Renten sind hinzutretende Zusatz- oder Kinderrenten der AHV/IV mit jenem Betrag vom versicherten Verdienst in Abzug zu bringen, wie er zur Ausrichtung gelangt wäre, wenn bereits beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen (d.h. bei Beginn des Anspruchs auf die Komplementärrente) Anspruch auf die Zusatz- oder Kinderrente bestanden hätte.

122 V 343 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht. Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben.

122 V 351 () from 12. September 1996
Regeste: Art. 36 Abs. 2, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 110 UVG, Art. 33 Abs. 2 UVV, Art. 128 und 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG: Erstmalige Anfechtung einzelner Komponenten einer Leistungskürzung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Obschon im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren ausschliesslich der Kürzungsmodus beanstandet wurde, ist die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG und ihres allfälligen Ausmasses einer Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugänglich. Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 2 UVV: Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 33 Abs. 2 UVV. Art. 33 Abs. 2 UVV ist gesetzes- und verfassungskonform.

126 V 506 () from 27. Dezember 2000
Regeste: Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.

130 V 39 () from 26. September 2003
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV: Komplementärrente. Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesfalls keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.

145 V 75 (8C_630/2018) from 12. Februar 2019
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 33 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 AHVG; Anrechnung der IV-Kinderrente bei der Komplementärrente. Die fehlende zivilrechtliche Unterhaltspflicht rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Anrechenbarkeit der IV-Kinderrente eines mündigen, sich in Zweitausbildung befindenden Kindes bei der Festsetzung der Komplementärrente (E. 5.2).

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