Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 40 Pflegekinder

1 Kin­der, die zur Zeit des Un­fal­les un­ent­gelt­lich zu dau­ern­der Pfle­ge und Er­zie­hung auf­ge­nom­men wa­ren, sind Kin­dern nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 1 des Ge­set­zes gleich­ge­stellt.

2 Der Ren­ten­an­spruch er­lischt, wenn das Pfle­ge­kind zu den El­tern zu­rück­kehrt oder von die­sen un­ter­hal­ten wird.

3 Ren­ten­be­rech­tig­te Pfle­ge­kin­der kön­nen beim spä­te­ren To­de ih­res Va­ters oder ih­rer Mut­ter kei­nen wei­te­ren Ren­ten­an­spruch gel­tend ma­chen.

BGE

135 V 153 (8C_769/2008) from 18. März 2009
Regeste: Art. 100 Abs. 5 BGG; Art. 58 ATSG; Art. 28 UVG; Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen eines negativen Kompetenzkonflikts zweier kantonaler Versicherungsgerichte über die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde der Hinterlassenen, welche Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz geltend machen (E. 1-4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden