Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 44 Berechnungsgrundlagen

1 Als Grund­la­ge für die Be­rech­nung der Teue­rungs­zu­la­gen gilt je­weils der für den Mo­nat Sep­tem­ber mass­ge­ben­de Lan­des­in­dex der Kon­su­men­ten­prei­se.79

2 Für die erst­ma­li­ge Be­rech­nung der Teue­rungs­zu­la­gen zu ei­ner Ren­te, die seit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes oder seit der letz­ten Ge­wäh­rung ei­ner Teue­rungs­zu­la­ge ent­stan­den ist, wird auf den Sep­tem­berin­dex im Un­fall­jahr und in den Fäl­len nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 2 auf je­nen im Vor­jahr des Ren­ten­be­gin­nes ab­ge­stellt.

79Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 24. Ju­ni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1290).

BGE

135 V 279 (8C_531/2008) from 8. April 2009
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste).

140 V 41 (8C_298/2013, 8C_340/2013) from 20. Dezember 2013
Regeste: Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 1 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 UVV; Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in Anwendungsfällen der Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV. Entsteht ein Rentenanspruch erst fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV), ist der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen. Darunter fällt auch der jeweilige geltende Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).

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