Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen

Die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen wer­den auch für Rück­fäl­le und Spät­fol­gen ge­währt, für Be­zü­ger von In­va­li­den­ren­ten je­doch nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 21 des Ge­set­zes.

BGE

117 V 170 () from 6. Mai 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung. Die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Tritt der Rückfall in der "toten Saison" ein, bemisst sich das Taggeld deshalb nicht nach Abs. 8, sondern analog nach Abs. 4 Satz 2 von Art. 23 UVV.

117 V 369 () from 19. Dezember 1991
Regeste: Art. 6, 16 und 18 UVG, Art. 11 UVV: Schädel-Hirntrauma. Nachweis des natürlichen und Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges.

120 V 95 () from 25. April 1994
Regeste: Art. 11 IVG, Art. 23 IVV. Die Invalidenversicherung hat die Behandlungskosten im Rahmen von Art. 11 IVG vollumfänglich zu übernehmen, selbst wenn die Schädigung nur teilweise adäquat kausal auf eine Eingliederungsmassnahme zurückzuführen ist (Erw. 4). Art. 103 lit. b und 132 lit. c OG, Art. 4 Abs. 1 BV: reformatio in peius. Im Falle einer Behördenbeschwerde nach Art. 103 lit. b OG muss das beschwerdeführende Bundesamt nicht auf eine drohende Schlechterstellung aufmerksam gemacht werden (Bestätigung von BGE 120 V 89 Erw. 5).

135 V 333 (8C_215/2009) from 5. August 2009
Regeste: Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV; leistungspflichtiger Unfallversicherer bei Rückfall und erneutem Unfall. Bestimmung des leistungspflichtigen von mehreren Unfallversicherern bei Rückfall und darauf folgendem erneutem Unfall. Analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV (E. 4). Art. 100 Abs. 2 UVV stellt entgegen BGE 120 V 65 E. 3c S. 73 keine lex specialis zu Art. 100 Abs. 1 UVV dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.4).

144 V 245 (8C_148/2018) from 6. Juli 2018
Regeste: Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4).

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