Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 14 Berufskrankheiten

Die schä­di­gen­den Stof­fe und ar­beits­be­ding­ten Er­kran­kun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 des Ge­set­zes sind im An­hang 1 auf­ge­führt.

BGE

114 V 109 () from 29. April 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UVG: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit. Die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.

117 V 354 () from 17. September 1991
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 68 Abs. 1 KUVG. Die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) wird der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt. Die zu Art. 68 Abs. 1 KUVG ergangene Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des UVG anwendbar.

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