Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

1 Be­zieht der Ver­si­cher­te we­gen Mi­li­tär­dienst, Zi­vil­dienst, Zi­vil­schutz­dienst, Un­fall, Krank­heit, Mut­ter­schaft oder Kurz­ar­beit kei­nen oder einen ver­min­der­ten Lohn, so wird der Ver­dienst be­rück­sich­tigt, den er oh­ne Mi­li­tär­dienst, Zi­vil­dienst, Zi­vil­schutz­dienst, Un­fall, Krank­heit, Mut­ter­schaft oder Kurz­ar­beit er­zielt hät­te.42

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3 Übt der Ver­si­cher­te kei­ne re­gel­mäs­si­ge Er­werbs­tä­tig­keit aus oder un­ter­liegt sein Lohn star­ken Schwan­kun­gen, so wird auf einen an­ge­mes­se­nen Durch­schnitts­lohn pro Tag ab­ge­stellt.

3bis Er­lei­den tem­po­rär An­ge­stell­te, die ei­ne re­gel­mäs­si­ge Er­werbs­tä­tig­keit auf der Ba­sis ei­nes Rah­men- und ei­nes Ein­satz­ver­tra­ges aus­üben, einen Un­fall, so ist der im ak­tu­el­len Ein­satz­ver­trag ver­ein­bar­te Lohn mass­ge­bend.44

4 Für einen Ver­si­cher­ten, der wäh­rend ei­ner Sai­son­be­schäf­ti­gung einen Un­fall er­lei­det, gilt Ar­ti­kel 22 Ab­satz 3. Er­eig­net sich der Un­fall in der Zeit, in der er nicht er­werbs­tä­tig ist, so wird der im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr tat­säch­lich er­ziel­te Lohn durch 365 ge­teilt.

5 War der Ver­si­cher­te vor dem Un­fall bei mehr als ei­nem Ar­beit­ge­ber tä­tig, so ist der Ge­samt­lohn aus al­len Ar­beits­ver­hält­nis­sen mass­ge­bend, un­ab­hän­gig da­von, ob die­se Ar­beits­ver­hält­nis­se ei­ne De­ckung nur bei Be­rufs­un­fäl­len oder auch bei Nicht­be­rufs­un­fäl­len be­grün­det ha­ben. Die­se Be­stim­mung gilt auch für die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung.45

6 Bei Prak­ti­kan­ten, Vo­lon­tä­ren und zur Ab­klä­rung der Be­rufs­wahl tä­ti­gen Per­so­nen so­wie bei Ver­si­cher­ten, die zur Aus­bil­dung in be­ruf­li­chen Ein­glie­de­rungs­stät­ten für Be­hin­der­te tä­tig sind, wird ab vollen­de­tem 20. Al­ters­jahr von ei­nem Ta­ges­ver­dienst von min­des­tens 20 Pro­zent, vor vollen­de­tem 20. Al­ters­jahr von min­des­tens 10 Pro­zent des Höchst­be­tra­ges des ver­si­cher­ten Ta­ges­ver­diens­tes aus­ge­gan­gen.46

7 Hat die Heil­be­hand­lung we­nigs­tens drei Mo­na­te ge­dau­ert und wä­re der Lohn des Ver­si­cher­ten in die­ser Zeit um min­des­tens 10 Pro­zent er­höht wor­den, so wird der mass­ge­ben­de Lohn für die Zu­kunft neu be­stimmt.47

8 Bei Rück­fäl­len ist der un­mit­tel­bar zu­vor be­zo­ge­ne Lohn, min­des­tens aber ein Ta­ges­ver­dienst von 10 Pro­zent des Höchst­be­tra­ges des ver­si­cher­ten Ta­ges­ver­diens­tes mass­ge­bend, aus­ge­nom­men bei Rent­nern der So­zi­al­ver­si­che­rung.

9 So­fern die Fol­gen ei­nes ver­si­cher­ten Er­eig­nis­ses ei­ne Be­rufs­aus­bil­dung um min­des­tens sechs Mo­na­te ver­län­gern, wird für die Dau­er der Ver­län­ge­rung, längs­tens aber für ein Jahr, ein Teil­tag­geld in der Hö­he der Dif­fe­renz zwi­schen dem Aus­bil­dungs­lohn und dem Mi­ni­mal­lohn ei­ner aus­ge­lern­ten Per­son der ent­spre­chen­den Be­rufs­gat­tung ver­gü­tet.48

42Fas­sung ge­mä­ss An­hang 3 Ziff. 7 der Zi­vil­dienst­ver­ord­nung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685).

43Auf­ge­ho­ben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Un­fall­ver­si­che­rung von ar­beits­lo­sen Per­so­nen, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 698).

44 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

46 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

48 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

BGE

114 V 113 () from 25. April 1988
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten. Die Umrechnung des Lohnes auf einen vollen Jahreslohn im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ist nicht auf Fälle beschränkt, in welchen das Arbeitsverhältnis bis zum Unfall noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Entscheidend ist die normale Beschäftigungsdauer, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann. Anspruch auf Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn hat auch der Versicherte, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall unbezahlten Urlaub bezogen hat.

117 V 170 () from 6. Mai 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung. Die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Tritt der Rückfall in der "toten Saison" ein, bemisst sich das Taggeld deshalb nicht nach Abs. 8, sondern analog nach Abs. 4 Satz 2 von Art. 23 UVV.

121 V 125 () from 15. Februar 1995
Regeste: Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG, Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV, Art. 90 ff. ZGB. Der Begriff "mitarbeitende Familienglieder", wie er u.a. in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV verwendet wird, umfasst nur die Mitglieder der Familie im familienrechtlichen Sinn des ZGB. Das Verlöbnis - als quasifamiliäres Rechtsverhältnis - oder das Konkubinat begründet keine Mitgliedschaft in der Familie.

126 V 283 () from 10. Oktober 2000
Regeste: Art. 16, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis, Art. 25bis IVG: Taggeldanspruch während erstmaliger beruflicher Ausbildung. - Die Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG kommt auch in Fällen erstmaliger beruflicher Ausbildung zur Anwendung, in welchen der oder die Versicherte (lediglich) Anspruch auf ein "kleines Taggeld" hat. - Rz 2046 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG) ist gesetzmässig.

128 V 298 () from 25. Juni 2002
Regeste: Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 3 und 4 UVV: Taggeldbemessung. - Bei einer Saisonbeschäftigung mit stark schwankendem Lohn ist für die Bemessung des Taggeldes Art. 22 Abs. 3 UVV ebenfalls anwendbar (Änderung der Rechtsprechung von BGE 121 V 321). - Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Skilehrer, der kurz nach Saisonbeginn verunfallt.

129 V 305 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 25bis IVG: Besitzstandsgarantie. Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 25bis IVG ist nach dessen Wortlaut nicht der effektive Bezug von Taggeld der Unfallversicherung, sondern ob der Versicherte "bis zur Eingliederung" Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte. Die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des Taggeldes der Unfallversicherung anschliesst. Im hier zu beurteilenden Fall hätte nach den gesamten Umständen jedenfalls Anlass dazu bestanden, die Aufhebung des Taggeldanspruchs gegenüber der Unfallversicherung mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren. Die unterlassene Koordination des Taggeldanspruchs darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, weshalb dieser grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung des Taggeldes der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis IVG hat.

134 V 392 (8C_682/2007) from 30. Juli 2008
Regeste: a Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

135 V 279 (8C_531/2008) from 8. April 2009
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste).

135 V 287 (8C_17/2009) from 25. Juni 2009
Regeste: Art. 16 Abs. 1 UVG; Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person wird aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (E. 4).

137 V 405 (8C_92/2011) from 29. September 2011
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVV. Der Begriff Kurzarbeit in Art. 24 Abs. 1 UVV kann sich nur nach der Regelung im AVIG richten. Es handelt sich um einen Arbeitsausfall im Sinne der Art. 31 ff. AVIG (E. 4).

139 V 148 (8C_297/2012) from 4. März 2013
Regeste: Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7).

139 V 161 (8C_666/2012) from 5. März 2013
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVV; versicherter Verdienst für Renten in Sonderfällen. Die Aufzählung der Gründe in Art. 24 Abs. 1 UVV, aufgrund derer nach dieser Norm eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens stattfindet, ist grundsätzlich abschliessend (E. 4.2.3).

139 V 464 (8C_703/2012) from 12. Juli 2013
Regeste: Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers. Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5 und 4.6).

140 V 41 (8C_298/2013, 8C_340/2013) from 20. Dezember 2013
Regeste: Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 1 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 UVV; Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in Anwendungsfällen der Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV. Entsteht ein Rentenanspruch erst fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV), ist der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen. Darunter fällt auch der jeweilige geltende Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).

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