|
Art. 30 Übergangsrente 58
1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
2 Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.59 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). 59 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). BGE
129 V 283 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV. Unter negativem Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung ist ein vollziehbarer Entscheid zu verstehen. Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Übergangsrente mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Frage nach Eingliederungsmassnahmen betreffenden Beschwerdeentscheids erloschen.
139 V 514 (8C_1015/2012) from 28. Oktober 2013
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 UVG; Art. 30 UVV; Art. 22 IVG; Art. 68 ATSG; Zusammentreffen von Versicherungsleistungen. Der Unfallversicherer, welcher eine ordentliche oder "definitive" Invalidenrente zugesprochen hat, kann diesen Leistungsanspruch - unter Vorbehalt der Überentschädigung - nicht aufheben, wenn der begünstigte Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung erhält. Im konkreten Fall Frage offengelassen, welcher der beiden Versicherer berechtigt ist, seine Leistung bei einer allfälligen Überentschädigung zu reduzieren (E. 4).
140 V 70 (8C_469/2013) from 24. Februar 2014
Regeste: Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (E. 4.2). Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in BGE 139 V 496 für die Invalidenversicherung formuliert worden sind, dem Unfallversicherer auferlegt werden (E. 6). |