Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 30 Übergangsrente 58

1 Ist von der Fort­set­zung der ärzt­li­chen Be­hand­lung kei­ne nam­haf­te Bes­se­rung des Ge­sund­heits­zu­stan­des des Ver­si­cher­ten mehr zu er­war­ten, wird je­doch der Ent­scheid der IV über die be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung erst spä­ter ge­fällt, so wird vom Ab­schluss der ärzt­li­chen Be­hand­lung an vor­über­ge­hend ei­ne Ren­te aus­ge­rich­tet; die­se wird auf­grund der in die­sem Zeit­punkt be­ste­hen­den Er­werbs­un­fä­hig­keit fest­ge­setzt. Der An­spruch er­lischt:

a.
beim Be­ginn des An­spruchs auf ein Tag­geld der IV;
b.
mit dem ne­ga­ti­ven Ent­scheid der IV über die be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung;
c.
mit der Fest­set­zung der de­fi­ni­ti­ven Ren­te.

2 Bei Ver­si­cher­ten, die im Aus­land be­ruf­lich ein­ge­glie­dert wer­den, wird die Über­gangs­ren­te bis zum Ab­schluss der Ein­glie­de­rung aus­ge­rich­tet. Geld­leis­tun­gen aus­län­di­scher So­zi­al­ver­si­che­run­gen wer­den nach Ar­ti­kel 69 ATSG be­rück­sich­tigt.59

58 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

59 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

BGE

129 V 283 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV. Unter negativem Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung ist ein vollziehbarer Entscheid zu verstehen. Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Übergangsrente mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Frage nach Eingliederungsmassnahmen betreffenden Beschwerdeentscheids erloschen.

139 V 514 (8C_1015/2012) from 28. Oktober 2013
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 UVG; Art. 30 UVV; Art. 22 IVG; Art. 68 ATSG; Zusammentreffen von Versicherungsleistungen. Der Unfallversicherer, welcher eine ordentliche oder "definitive" Invalidenrente zugesprochen hat, kann diesen Leistungsanspruch - unter Vorbehalt der Überentschädigung - nicht aufheben, wenn der begünstigte Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung erhält. Im konkreten Fall Frage offengelassen, welcher der beiden Versicherer berechtigt ist, seine Leistung bei einer allfälligen Überentschädigung zu reduzieren (E. 4).

140 V 70 (8C_469/2013) from 24. Februar 2014
Regeste: Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (E. 4.2). Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in BGE 139 V 496 für die Invalidenversicherung formuliert worden sind, dem Unfallversicherer auferlegt werden (E. 6).

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