Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 48 Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles

Woll­te sich der Ver­si­cher­te nach­weis­lich das Le­ben neh­men oder sich selbst ver­stüm­meln, so fin­det Ar­ti­kel 37 Ab­satz 1 des Ge­set­zes kei­ne An­wen­dung, wenn der Ver­si­cher­te zur Zeit der Tat oh­ne Ver­schul­den gänz­lich un­fä­hig war, ver­nunft­ge­mä­ss zu han­deln, oder wenn die Selbst­tö­tung, der Selbst­tö­tungs­ver­such oder die Selbst­ver­stüm­me­lung die ein­deu­ti­ge Fol­ge ei­nes ver­si­cher­ten Un­fal­les war.

BGE

129 V 95 () from 24. Dezember 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV: Leistungsansprüche bei Suizid und Suizidversuchen. Soweit Art. 48 UVV die Leistungsansprüche bei Suizid oder Suizidversuch an die Voraussetzung der vollständig aufgehobenen Urteilsfähigkeit des Suizidenten im Zeitpunkt der Tat knüpft, erweist sich diese Bestimmung bei einer an der Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 1 UVG orientierten Auslegung als gesetzeskonform.

140 V 220 (8C_494/2013) from 22. April 2014
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV; Leistungsanspruch bei Selbsttötung oder Selbstschädigung. Auch bei im Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit begangener Selbsttötung oder Selbstschädigung besteht ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nur, wenn die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind (E. 3.3).

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