Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 55 Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen

1 Der Ver­si­cher­te oder sei­ne Hin­ter­las­se­nen müs­sen al­le er­for­der­li­chen Aus­künf­te er­tei­len und aus­ser­dem die Un­ter­la­gen zur Ver­fü­gung hal­ten, die für die Klä­rung des Un­fall­sach­ver­hal­tes und die Un­fall­fol­gen so­wie für die Fest­set­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen be­nö­tigt wer­den, ins­be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Be­rich­te, Gut­ach­ten, Rönt­gen­bil­der und Be­le­ge über die Ver­dienst­ver­hält­nis­se. Sie müs­sen Drit­te er­mäch­ti­gen, sol­che Un­ter­la­gen her­aus­zu­ge­ben und Aus­kunft zu er­tei­len.

2 Der Ver­si­cher­te muss sich wei­te­ren von den Ver­si­che­rern an­ge­ord­ne­ten Ab­klä­rungs­mass­nah­men un­ter­zie­hen, ins­be­son­de­re zu­mut­ba­ren me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chun­gen, die der Dia­gno­se und der Be­stim­mung der Leis­tun­gen die­nen. Un­zu­mut­bar sind me­di­zi­ni­sche Mass­nah­men, die ei­ne Ge­fahr für Le­ben und Ge­sund­heit des Ver­si­cher­ten dar­stel­len.

BGE

138 I 331 (8C_949/2011) from 4. September 2012
Regeste: Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 EMRK; abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) betreffend Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle zur Auskunftserteilung und bei Anzeige einer Straftat (Art. 8 Abs. 2 lit. a-c SHG), betreffend Einholen einer Vollmacht von den betroffenen Personen (Art. 8b Abs. 3 SHG) sowie betreffend Auskunftspflichten privater Dritter (Art. 8c Abs. 1 lit. c-e SHG) sind verfassungs- und konventionskonform (E. 5-8).

139 V 585 (8C_481/2013) from 7. November 2013
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 55 Abs. 1 UVV; Dauer der Leistungseinstellung im Rentenrevisionsverfahren bei vorübergehender Verweigerung der Mitwirkungspflicht. Leitet der Unfallversicherer im Rahmen von Art. 22 UVG von Amtes wegen ohne Kenntnis eines materiellen Revisionsgrundes ein Rentenrevisionsverfahren ein und verweigert die versicherte Person nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während einer begrenzten Dauer unentschuldbar die Mitwirkung bei der beabsichtigten Revisionsbegutachtung, kann der Unfallversicherer seine Leistungen nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz so lange einstellen, bis sich die versicherte Person zur vorbehaltlosen Mitwirkung bei der rechtskräftig angeordneten Revisionsbegutachtung bereit erklärt (E. 6.3.7 und 6.3.8).

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