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Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 66 Nachzahlung

Hat ein An­spruchs­be­rech­tig­ter kei­ne oder nied­ri­ge­re Leis­tun­gen be­zo­gen als ihm zu­ste­hen, so kann er sie vom Ver­si­che­rer nach­for­dern. Er­hält ein Ver­si­che­rer da­von Kennt­nis, dass kei­ne oder zu nied­ri­ge Leis­tun­gen be­zahlt wur­den, so hat er den ent­spre­chen­den Be­trag nach­zu­zah­len, auch wenn der An­spruchs­be­rech­tig­te es nicht ver­langt.