Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 67

1 Die Ver­si­che­rer ge­währ­leis­ten ei­ne aus­rei­chen­de, qua­li­ta­tiv hoch­ste­hen­de und zweck­mäs­si­ge Ver­sor­gung der Ver­si­cher­ten zu mög­lichst güns­ti­gen Kos­ten.

2 Heil­be­hand­lun­gen und Hilfs­mit­tel sind zweck­mäs­sig, wenn sie auf­grund der kon­kre­ten Um­stän­de des Ein­zel­falls ge­eig­net und not­wen­dig sind, um das ge­setz­li­che Ziel in ei­nem ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis zwi­schen Kos­ten und Nut­zen zu er­rei­chen.

BGE

143 V 95 (9C_528/2016) from 28. Februar 2017
Regeste: Art. 32 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64a ff. KVV; Art. 30 ff. KLV; Art. 9 BV; Wirksam- und Zweckmässigkeit eines opioid-haltigen Medikaments; Vertrauensschutz. Ein opioid-haltiges Medikament, das von Swissmedic zur Behandlung chronischer Schmerzen - und zwar (implizit) auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung - zugelassen und ohne Limitierung in die Spezialitätenliste aufgenommen ist, gilt als allgemein wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (E. 3.3). Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorbehaltlos über längere Zeit Arzneimittel, deren Anwendung nicht (mehr) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, bleibt sie im Rahmen des Vertrauensschutzes dafür leistungspflichtig. Darüber hinaus ist eine Übergangsfrist für die Anpassung an eine geänderte, nunmehr richtige Praxis der Krankenpflegeversicherung zu gewähren (E. 3.7).

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