Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

1 Als Lohn im Sin­ne von Ar­ti­kel 3 Ab­satz 2 des Ge­set­zes gel­ten:

a.
der nach der Bun­des­ge­setz­ge­bung über die AHV mass­ge­ben­de Lohn;
b.23
Tag­gel­der der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung, der Mi­li­tär­ver­si­che­rung, der In­va­li­den­ver­si­che­rung (IV) und je­ne der Kran­ken­kas­sen und pri­va­ten Kran­ken- und Un­fall­ver­si­che­rer, wel­che die Lohn­fort­zah­lung er­set­zen, Ent­schä­di­gun­gen nach dem Er­w­erb­ser­satz­ge­setz vom 25. Sep­tem­ber 195224 so­wie Ent­schä­di­gun­gen ei­ner kan­to­na­len Mut­ter­schafts­ver­si­che­rung;
c.
Fa­mi­li­en­zu­la­gen, die als Kin­der‑, Aus­bil­dungs- oder Haus­halts­zu­la­gen im orts- oder bran­chen­üb­li­chen Rah­men ge­währt wer­den;
d.
Löh­ne, auf de­nen we­gen des Al­ters des Ver­si­cher­ten kei­ne Bei­trä­ge der AHV er­ho­ben wer­den.

2 Nicht als Lohn gel­ten:

a.
Ent­schä­di­gun­gen bei Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, bei Be­triebs­schlies­­sung, bei Be­triebs­zu­sam­men­le­gung oder bei ähn­li­chen Ge­le­gen­hei­ten;
b.
Ver­gü­tun­gen wie Gra­ti­fi­ka­tio­nen, Weih­nachts­zu­la­gen, Er­folgs­be­tei­li­gun­gen, Ab­ga­be von Ar­beit­neh­me­rak­ti­en, Tan­tie­men, Treue­prä­mi­en und Dienst­al­ters­­ge­schen­ke.

23 Fas­sung ge­mä­ss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Er­w­erb­ser­satz­ge­setz, in Kraft seit 1. Ju­li 2005 (AS 2005 1251).

24 SR 834.1

Court decisions

120 V 65 () from Jan. 4, 1994
Regeste: Art. 77 Abs. 2 und 3 lit. b UVG, Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV. - Zuständigkeit der Versicherer bei Nichtberufsunfällen: Art. 77 Abs. 2 UVG enthält diesbezüglich keine abschliessende Regel. Vielmehr ist der Bundesrat gemäss Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG befugt, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall zu ordnen, und zwar nicht nur für die im Gesetz erwähnten Spezialfälle, sondern generell. Insofern sind Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV gesetzmässig (Erw. 5b). - Die beiden Absätze von Art. 100 UVV stehen zueinander im Verhältnis von Grund- (Abs. 1) und Spezialregel (Abs. 2). Das in Abs. 1 aufgestellte Erfordernis "und versichert ist" meint nicht die beim bisherigen (letzten) Unfallversicherer bestehende, sondern die generelle, allenfalls durch die Zugehörigkeit bei einem anderen Versicherer begründete, Versicherteneigenschaft (Erw. 5c).

128 V 176 () from April 30, 2002
Regeste: Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.

143 V 385 (8C_617/2016) from Oct. 26, 2017
Regeste: Art. 3 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung); Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV; Art. 324a Abs. 1 OR; Ende der Versicherungsdeckung. Von der Krankenversicherung ausgerichtete Entschädigungen gelten nur als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Art. 324a OR geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage nach dem Lohnanspruch ist somit massgebend, um die Art der von der Krankenversicherung ausgerichteten Taggelder zu bestimmen. Sie ist es auch, wenn es darum geht, den Zeitpunkt der Beendigung der Deckung in der Unfallversicherung zu bestimmen. Weicht der Arbeitgeber von der Herrschaft der in Art. 324a Abs. 1 und 2 OR vorgesehenen gesetzlichen Grundlage ab, müssen die Taggelder so lange als Leistungen angesehen werden, welche Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV entsprechend an Stelle des Lohnes ausgerichtet werden, als sie aufgrund des Versicherungsvertrages geschuldet sind, längstens aber bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (E. 4). Vorliegend haben die Parteien einen Arbeitsvertrag von bestimmter Dauer geschlossen, welcher sein Ende vor dem Erlöschen des Taggeldanspruches bei Krankheit gefunden hat.

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