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Art. 70b Vergütung der ambulanten Behandlung 115
1 Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. 2 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate. 3 Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 56 Absatz 3bis UVG, die Übermittlung der Daten, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f, 59g und 59i der Verordnung vom 27. Juni 1995116 über die Krankenversicherung (KVV) sinngemäss anwendbar.117 115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 814). |