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Art. 82 Elektrizitäts‑, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung
1 Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie. 2 Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas. 3 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser. 4 Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe. |