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Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung
1 Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Artikel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.141 2 Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss. 141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). |