Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 99 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern 143

1 Er­lei­det ein Ver­si­cher­ter, der bei meh­re­ren Ar­beit­ge­bern be­schäf­tigt ist, einen Be­rufs­un­fall, so ist der Ver­si­che­rer des­je­ni­gen Ar­beit­ge­bers leis­tungs­pflich­tig, in des­sen Dienst der Ver­si­cher­te ver­un­fallt ist.

2 Bei Nicht­be­rufs­un­fäl­len ist der Ver­si­che­rer des­je­ni­gen Ar­beit­ge­bers leis­tungs­pflich­tig, bei dem der Ver­si­cher­te vor dem Un­fall zu­letzt tä­tig und für Nicht­be­rufs­un­fäl­le ver­si­chert war. Die an­de­ren Ver­si­che­rer, bei de­nen Nicht­be­rufs­un­fäl­le eben­falls ge­deckt sind, müs­sen dem leis­tungs­pflich­ti­gen Ver­si­che­rer einen An­teil an ei­ner all­fäl­li­gen Ren­te, In­te­gri­täts­ent­schä­di­gung oder Hilflo­sen­ent­schä­di­gung auf des­sen Be­geh­ren hin zu­rück­er­stat­ten. Der An­teil rich­tet sich nach dem Ver­hält­nis des bei ih­nen ver­si­cher­ten Ver­diens­tes zum ge­sam­ten ver­si­cher­ten Ver­dienst.

3 Kann der zu­stän­di­ge Ver­si­che­rer nicht nach den Ab­sät­zen 1 und 2 er­mit­telt wer­den, so ist der Ver­si­che­rer, bei dem der höchs­te Ver­dienst ver­si­chert ist, zu­stän­dig.

143 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

Court decisions

144 V 29 (8C_396/2017) from Feb. 1, 2018
Regeste: Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4).

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