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Art. 132c Prämien 219
1 Die Prämien werden festgesetzt in Promillen:
2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zulasten der Invalidenversicherung. 3 Die Suva kann aufgrund der Risikoerfahrung von sich aus oder auf Antrag des Bundesamts für Sozialversicherungen jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern. 4 Änderungen der Prämiensätze sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen. 5 Die Suva führt über die Unfälle der Personen nach Artikel 1aAbsatz 1 Buchstabe c des Gesetzes eine Risikostatistik. 219 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |