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Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Art. 64 Verrechnung

Der Ver­si­che­rer hat bei der Ver­rech­nung dar­auf zu ach­ten, dass dem Ver­si­cher­ten oder des­sen Hin­ter­las­se­nen die zum Le­ben not­wen­di­gen Mit­tel ver­blei­ben.