Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe
Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten: - a.
- Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
- b.
- Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;
- c.
- Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;
- d.
- Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
- e.
- Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden;
- f.
- Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen;
- g.
- Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien;
- h.
- Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;
- i.
- chemische Wäschereien;
- k.
- Teerdestillationsbetriebe;
- l.
- Kinos, Filmaufnahmeateliers.
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