Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 104 Aufsichtsbehörden

1 Das BAG übt die Auf­sicht über die ein­heit­li­che An­wen­dung des Ge­set­zes durch die Ver­si­che­rer aus.

2 Das BAG übt über­dies die Stif­tungs­auf­sicht über die Er­satz­kas­se aus. …162

3 Die Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­mark­tauf­sicht übt die Auf­sicht über die Ver­si­che­rungs­ein­rich­tun­gen, die dem Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz vom 23. Ju­ni 1978 un­ter­ste­hen, nach Mass­ga­be der Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz­ge­bung aus.

4 Die bei­den Bun­de­säm­ter ko­or­di­nie­ren ih­re Auf­sicht.

162Satz auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 4 der V vom 27. Ju­ni 1995 über die Kran­ken­ver­si­che­rung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867).

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