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Art. 104 Aufsichtsbehörden
1 Das BAG übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus. 2 Das BAG übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. …162 3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus. 4 Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht. 162Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867). |