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Art. 109 Rechnungsführung
1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten. 3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen. |