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Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Art. 109 Rechnungsführung

1 Für je­des Rech­nungs­jahr sind zu er­stel­len:

a.
ei­ne Be­triebs­rech­nung für je­den Ver­si­che­rungs­zweig;
b.
ei­ne Über­sicht über die Rück­stel­lun­gen;
c.
ein Jah­res­be­richt.

2 Der Be­triebs­rech­nung je­des Ver­si­che­rungs­zwei­ges sind die Prä­mi­enein­nah­men gut­zu­schrei­ben und die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ein­sch­liess­lich der Än­de­run­gen der ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Rück­stel­lun­gen zu be­las­ten.

3 Die üb­ri­gen Er­trä­ge sind nach ih­rer Her­kunft und die üb­ri­gen Auf­wen­dun­gen nach ih­rer Ver­ur­sa­chung auf die Be­triebs­rech­nun­gen auf­zu­tei­len.