Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 114 Prämienzuschläge für Verwaltungskosten 178

1 Die Prä­mi­en­zu­schlä­ge für Ver­wal­tungs­kos­ten die­nen der De­ckung der or­dent­li­chen Auf­wen­dun­gen, die den Ver­si­che­rern aus der Durch­füh­rung der Un­fall­ver­si­che­rung er­wach­sen, ein­sch­liess­lich der nicht der Heil­be­hand­lung die­nen­den Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen Drit­ter wie Rechts-, Be­ra­tungs- und Be­gut­ach­tungs­kos­ten.

2 Das BAG kann von den Ver­si­che­rern Aus­künf­te über die Er­he­bung der Prä­mi­en­zu­schlä­ge für Ver­wal­tungs­kos­ten ver­lan­gen.

178 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).

BGE

131 V 431 () from 24. Oktober 2005
Regeste: Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV: Änderung des Prämienzuschlags für die Verwaltungskosten. Das UVG verleiht einem die obligatorische Unfallversicherung durchführenden Privatversicherer keine Berechtigung, eine vertragliche Klausel über den Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten einseitig abzuändern. Insbesondere beinhaltet die Ermächtigung zu Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung eines Betriebes zu diesen Tarifen durch eine bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres zu erfolgende Mitteilung (Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV) nicht auch diejenige zur Abänderung des Zuschlages für die Verwaltungskosten. (Erw. 6-8)

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