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Art. 12 Berufsunfälle
1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
2 Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung. BGE
118 V 177 () from 9. Juni 1992
Regeste: Art. 3 Abs. 1 UVG. Auslegung des Begriffs "Antritt der Arbeit" als Voraussetzung für die Versicherungsdeckung. |