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Art. 131 Prämien 214
1 Die Prämien werden in Promillen der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung festgesetzt. 2 Der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung ist für alle arbeitslosen Personen gleich hoch. 3 Der Prämiensatz ist für alle versicherten Personen, die an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen nach Artikel 91 Absatz 4 UVG teilnehmen, gleich hoch. 4 Aufgrund der Risikoerfahrung kann die Suva von sich aus oder auf Antrag der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils auf den Beginn eines Kalendermonats die Prämiensätze ändern. 5 Änderungen der Prämiensätze sind der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens zwei Monate, bevor sie wirksam werden, mit Verfügung mitzuteilen. 6 Die Suva führt über die Unfälle der arbeitslosen Personen eine Risikostatistik. 214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). |