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Art. 132a Höhe des Taggeldes 217
1 Der Nettobetrag des Taggeldes nach Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 23 oder 24ter IVG218 abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Artikel 25 IVG. 2 Zu den Taggeldern der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet die Unfallversicherung das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG aus. 3 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, berechnet sich das Taggeld aufgrund des versicherten Verdienstes nach Artikel 23 Absatz 6. 4 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung unabhängig von der Höhe des Grades der Arbeitsunfähigkeit, bis die Massnahme der Invalidenversicherung wiederaufgenommen wird oder aus medizinischer Sicht wiederaufgenommen werden könnte. Die Unfallversicherung bestimmt in Rücksprache mit der Durchführungsstelle der Invalidenversicherung den Zeitpunkt, in dem die Massnahme der Invalidenversicherung wiederaufgenommen werden könnte. 217 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |