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Art. 132b Bemessung der Renten 219
1 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten das Erwerbseinkommen, das die IV-Stelle ihrer Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat. 2 Für Personen nach Artikel 1aAbsatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die weder einen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten ab vollendetem 20. Altersjahr ein Jahresverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr ein Jahresverdienst von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes. Bei Vollendung des 20. Altersjahres wird der Jahresverdienst auf mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes erhöht. 33 Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, reduziert sich der versicherte Verdienst nach Absatz 2 um den Prozentsatz des Invaliditätsgrads nach Artikel 28a IVG220. Wurde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ein höherer Verdienst erzielt, gilt dieser versicherte Verdienst als Grundlage für die Bemessung der Rente. 219 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |