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Art. 134 Versicherungsfähige Personen
1 Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist. 2 Personen, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG223 erreichen, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.224 3 Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983225 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.226 224 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). BGE
137 V 193 (8C_137/2011) from 13. Mai 2011
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 UVG; Art. 134 Abs. 3 UVV; freiwillige Unfallversicherung. Im Bereich der freiwilligen Unfallversicherung steht es den Versicherern nicht frei, den Bewerbern den Vertragsabschluss ohne jegliche Begründung zu verweigern. Nur in im Sinne von Art. 134 Abs. 3 UVV begründeten Fällen können sie den Abschluss der beantragten Versicherung ablehnen (E. 5.4). |