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Art. 14 Berufskrankheiten
Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt. BGE
114 V 109 () from 29. April 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UVG: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit. Die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.
117 V 354 () from 17. September 1991
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 68 Abs. 1 KUVG. Die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) wird der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt. Die zu Art. 68 Abs. 1 KUVG ergangene Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des UVG anwendbar. |