Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 147 Wegfall bestehender Versicherungsverträge

1 Mit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes fal­len al­le Un­fall­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge da­hin, wel­che für Ri­si­ken, die aus der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung ge­deckt wer­den, von Ar­beit­ge­bern für ih­re Ar­beit­neh­mer oder von Or­ga­ni­sa­tio­nen oder Grup­pen von Ar­beit­neh­mern ab­ge­schlos­sen wor­den sind.

2 Al­le an­de­ren Un­fall­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge von Ar­beit­neh­mern für Ri­si­ken, die aus der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung ge­deckt wer­den, fal­len mit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes da­hin, so­fern auf die­sen Zeit­punkt oder in­ner­halb von sechs Mo­na­ten da­nach schrift­lich der Rück­tritt vom Ver­trag er­klärt wird. Vor­aus­be­zahl­te Prä­mi­en wer­den zu­rück­er­stat­tet. Die Ver­si­che­rer ha­ben die Ver­si­cher­ten in ge­eig­ne­ter Wei­se auf das Rück­tritts­recht auf­merk­sam zu ma­chen.

3 Bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, die ne­ben an­dern Ri­si­ken auch das Un­fall­ri­si­ko de­cken, kann der Rück­tritt ge­mä­ss Ab­satz 2 mit Be­zug auf das Un­fall­ri­si­ko er­klärt wer­den, so­fern es sich nicht um Le­bens­ver­si­che­run­gen han­delt.

BGE

112 V 283 () from 23. Mai 1986
Regeste: Kantonalrechtliches Krankenversicherungs-Obligatorium mit Einschluss des Unfallrisikos: Frage der Doppelversicherung und der Prämiengestaltung. - Art. 2 Abs. 1 lit. a KUVG, Art. 116 Abs. 2 UVG. Die Kantone sind auch nach Inkrafttreten des UVG zur Obligatorischerklärung einer Unfallversicherung im Rahmen der Krankenversicherung berechtigt, sofern es sich um eine Subsidiärversicherung handelt und damit im Verhältnis zur obligatorischen Unfallversicherung des Bundes (UVG) keine Doppelversicherung entsteht (Erw. 2). - Art. 119 UVG, Art. 147 UVV. Soweit durch das kantonale Unfallobligatorium im Verhältnis zum bundesrechtlichen Obligatorium gemäss UVG keine Doppelversicherung entsteht, kommen die Tatbestände der Art. 119 UVG und Art. 147 Abs. 2 und 3 UVV nicht zur Anwendung (Erw. 2). - Art. 3 Abs. 3 KUVG. Haben die Kassen im Rahmen einer obligatorischen Krankenversicherung auch gegen Unfall (im Sinne einer Subsidiärversicherung) zu versichern, so sind sie bei der Prämiengestaltung nicht verpflichtet, die Prämien danach zu differenzieren, ob das Mitglied dem UVG-Obligatorium untersteht oder nicht (Erw. 4).

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