|
Art. 15 Behandlung im Spital 30
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 68 Abs. 1), mit dem ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde. 2 Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder aus medizinischen Gründen in ein anderes Spital, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden Spitals nach Absatz 1 erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.31 2bis Medizinische Gründe nach Absatz 2 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderliche Leistung in keinem Vertragsspital nach Absatz 1 angeboten wird.32 3 Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf das Spital vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Die Berichtigung vom 24. Jan. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 237). 31 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). 32 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439). |