Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 18 Hilfe und Pflege zu Hause 34
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 199535 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. 2 Der Versicherer leistet einen Beitrag an:
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). |