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Art. 1a Versicherungspflicht in Sonderfällen 6
1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert. 2 Insassen von Straf‑, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert. 3 Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert. 4 Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). |