Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 22 Im Allgemeinen

1 Der Höchst­be­trag des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes be­läuft sich auf 148 200 Fran­ken im Jahr und 406 Fran­ken im Tag.38

2 Als ver­si­cher­ter Ver­dienst gilt der nach der Bun­des­ge­setz­ge­bung über die AHV mass­ge­ben­de Lohn mit den fol­gen­den Ab­wei­chun­gen:

a.
Löh­ne, auf de­nen we­gen des Al­ters des Ver­si­cher­ten kei­ne Bei­trä­ge der AHV er­ho­ben wer­den, gel­ten eben­falls als ver­si­cher­ter Ver­dienst;
b.
Fa­mi­li­en­zu­la­gen, die als Kin­der‑, Aus­bil­dungs- oder Haus­halts­zu­la­gen im orts- oder bran­chen­üb­li­chen Rah­men ge­währt wer­den, gel­ten eben­falls als ver­si­cher­ter Ver­dienst;
c.
für mit­ar­bei­ten­de Fa­mi­li­en­glie­der, Ge­sell­schaf­ter, Ak­tio­näre und Ge­nos­sen­schaf­ter wird min­des­tens der be­rufs- und orts­üb­li­che Lohn be­rück­sich­tigt;
d.
Ent­schä­di­gun­gen bei Auf­lö­sung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, bei Be­triebs­sch­lies­sung, Be­triebs­zu­sam­men­le­gung oder bei ähn­li­chen Ge­le­gen­hei­ten wer­den nicht be­rück­sich­tigt.
e.39

3 Als Grund­la­ge für die Be­mes­sung der Tag­gel­der gilt der letz­te vor dem Un­fall be­zo­ge­ne Lohn, ein­sch­liess­lich noch nicht aus­be­zahl­ter Lohn­be­stand­tei­le, auf die ein Rechts­an­spruch be­steht.40

3bis Hat­te ei­ne ver­si­cher­te Per­son bis zum Un­fall An­spruch auf ein Tag­geld nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. Ju­ni 195941 über die In­va­li­den­ver­si­che­rung (IVG), so ent­spricht das Tag­geld min­des­tens dem bis­her be­zo­ge­nen Ge­samt­be­trag des Tag­gel­des der IV, höchs­tens aber 80 Pro­zent des Höchst­be­tra­ges des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes nach Ab­satz 1. Für Per­so­nen nach Ar­ti­kel 1aAb­satz 1 Buch­sta­be c des Ge­set­zes rich­tet sich die Hö­he der Tag­gel­der nach Ar­ti­kel 132a Ab­satz 1.42

4 Als Grund­la­ge für die Be­mes­sung der Ren­ten gilt der in­ner­halb ei­nes Jah­res vor dem Un­fall bei ei­nem oder meh­re­ren Ar­beit­ge­bern be­zo­ge­ne Lohn, ein­sch­liess­lich noch nicht aus­be­zahl­ter Lohn­be­stand­tei­le, auf die ein Rechts­an­spruch be­steht. Dau­er­te das Ar­beits­ver­hält­nis nicht das gan­ze Jahr, so wird der in die­ser Zeit be­zo­ge­ne Lohn auf ein vol­les Jahr um­ge­rech­net. Bei ei­ner zum Vor­aus be­fris­te­ten Be­schäf­ti­gung bleibt die Um­rech­nung auf die vor­ge­se­he­ne Dau­er be­schränkt, aus­ser wenn sich nach der bis­he­ri­gen oder be­ab­sich­tig­ten Aus­ge­stal­tung der Er­werbs­ar­beits­bio­gra­fie ei­ne an­de­re Nor­mal­dau­er der Be­schäf­ti­gung er­gibt. Die Um­rech­nung ist auf die aus­län­der­recht­lich zu­läs­si­ge Zeit­span­ne be­schränkt.43

38Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20144213).

39Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498).

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

41 SR 821.20

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

43 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

BGE

148 V 84 (8C_773/2020) from 9. November 2021
Regeste: Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV) überschreiten (E. 7.4).

148 V 286 (8C_701/2021) from 4. Mai 2022
Regeste: Art. 5 und 15 UVG; Art. 24 Abs. 2 und Art. 138 UVV; Anpassung des versicherten Verdienstes bei verzögertem Rentenbeginn in der freiwilligen Versicherung. Der erhebliche und langandauernde Unterschied zwischen dem im Unfallzeitpunkt vereinbarten versicherten Verdienst und dem ausgewiesenen AHV-beitragspflichtigen Einkommen, der Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Unfallversicherung nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit und die Entstehung des Rentenanspruchs mehr als fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis können im Ausnahmefall eine Anpassung des vereinbarten Vorunfallverdienstes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV begründen (Änderung der Rechtsprechung; E. 9.3.8).

149 V 224 (8C_620/2022) from 21. September 2023
Regeste: Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Art. 17 Abs. 2 ATSG; Anspruch auf Heilbehandlung bei Teilrentenbeziehenden nach Eintritt ins AHV-Rentenalter. Aus Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ergibt sich keine Leistungsbefristung auf den Eintritt ins AHV-Rentenalter oder allenfalls auf das erst auf einen späteren Zeitpunkt hin angenommene Ende der Erwerbstätigkeit (E. 6).

150 V 33 (8C_196/2023) from 29. November 2023
Regeste: Art. 15 UVG; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung. In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5).

150 V 44 (8C_610/2022) from 13. September 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 2 lit. i und Art. 24 AVIG; Art. 41a Abs. 1 AVIV; Anspruch auf Kompensationszahlungen bei teilweiser Arbeitslosigkeit. Begriff des Zwischenverdienstes bei Ausübung mehrerer Teilzeitbeschäftigungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 5). Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn der Bruttotagesverdienst der versicherten Person geringer ist als das Taggeld, das sie bei Vollarbeitslosigkeit erhielte; Anwendungsfall (E. 6).

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