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Art. 33b Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei mehreren Unfällen 7374
1 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidenrente führt, so wird die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG für jeden Rententeil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei:
2 Für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr ist der Grad der Gesamtinvalidität bei Erreichen des Referenzalters massgebend. Dieser Prozentpunkt-Wert ist auf den gesamten Rentenbetrag anzuwenden.78 3 Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen ist für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des ersten invalidisierenden Unfalles massgebend. 73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 75 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |