|
Art. 33c Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei Rückfällen und Spätfolgen 7980
1 Massgebend für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2quater UVG ist die Anzahl voller Jahre seit Vollendung des 45. Altersjahres bis zum Ausbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres, die rentenwirksam wird. Der entsprechende Kürzungssatz findet auf die erstmalige Rente oder auf den Anteil der Erhöhung der vorbestehenden Rente Anwendung. 2 Die Kürzungsregeln von Absatz 1 finden auf rentenwirksame Rückfälle und Spätfolgen Anwendung unabhängig vom Alter im Zeitpunkt des Unfalls. 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |