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Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Art. 34Revision der Invalidenrente
1 Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.
2 Die Artikel 54–59 sind sinngemäss anwendbar.