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Art. 35 Abfindung des Versicherten
1 Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesund-heitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist. 2 Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden. |