Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer

Die Ver­si­che­rung wird nicht un­ter­bro­chen, wenn ein Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar vor sei­ner Ent­sen­dung ins Aus­land in der Schweiz ob­li­ga­to­risch ver­si­chert war und wei­ter­hin zu ei­nem Ar­beit­ge­ber mit Wohn­sitz oder Sitz in der Schweiz in ei­nem Ar­beits­ver­hält­nis bleibt und die­sem ge­gen­über einen Lohn­an­spruch hat. Die Wei­ter­dau­er der Ver­si­che­rung be­trägt zwei Jah­re.23 Sie kann auf Ge­such hin vom Ver­si­che­rer bis auf ins­ge­samt sechs Jah­re ver­län­gert wer­den.

23 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

BGE

134 V 428 () from 4. August 2008
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; entsandter Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer, der von einem Schweizer Unternehmen in einem Mitgliedstaat rekrutiert wird, um unmittelbar in einem weiteren Mitgliedstaat die Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfüllt die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht und unterliegt daher den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung (E. 2-10).

136 V 339 (8C_445/2009) from 22. Juli 2010
Regeste: Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 UVG; Beginn und Ruhen der obligatorischen Unfallversicherung. Begriff der ausländischen obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 UVG (E. 5.1). Festhalten an der Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer, der zuerst bezahlte Ferien bezieht, bevor er die Arbeit antritt, für diese Zeit nicht obligatorisch unfallversichert ist (E. 6.1 und 6.2). Dies gilt ebenso bei einem vorangegangenen Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge unbezahlten Urlaubs (E. 6.3 und 6.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden