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Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer

Die Ver­si­che­rung wird nicht un­ter­bro­chen, wenn ein Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar vor sei­ner Ent­sen­dung ins Aus­land in der Schweiz ob­li­ga­to­risch ver­si­chert war und wei­ter­hin zu ei­nem Ar­beit­ge­ber mit Wohn­sitz oder Sitz in der Schweiz in ei­nem Ar­beits­ver­hält­nis bleibt und die­sem ge­gen­über einen Lohn­an­spruch hat. Die Wei­ter­dau­er der Ver­si­che­rung be­trägt zwei Jah­re.23 Sie kann auf Ge­such hin vom Ver­si­che­rer bis auf ins­ge­samt sechs Jah­re ver­län­gert wer­den.

23 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).