Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten 86

1 Bei der Be­rech­nung der Kom­ple­men­tär­ren­ten wer­den die Wit­wen-, Wit­wer- und Wai­sen­ren­ten der AHV so­wie gleich­ar­ti­ge Ren­ten aus­län­di­scher So­zi­al­ver­si­che­run­gen voll be­rück­sich­tigt. Für die Be­rech­nung ist der Wech­sel­kurs im Zeit­punkt des erst­ma­li­gen Zu­sam­men­tref­fens der aus­län­di­schen und der in­län­di­schen Leis­tun­gen mass­ge­bend.87

2 Wird in­fol­ge ei­nes Un­falls ei­ne zu­sätz­li­che Wai­sen­ren­te der AHV oder ei­ne gleich­ar­ti­ge Ren­te ei­ner aus­län­di­schen So­zi­al­ver­si­che­rung aus­ge­rich­tet, so wird nur die Dif­fe­renz zwi­schen der vor dem Un­fall ge­währ­ten Ren­te und der neu­en Leis­tung in die Kom­ple­men­tär­ren­ten­be­rech­nung ein­be­zo­gen.88

3 Bei der Be­rech­nung der Kom­ple­men­tär­ren­ten an Voll­wai­sen wird die Sum­me der ver­si­cher­ten Ver­diens­te bei­der El­tern­tei­le bis zum Höchst­be­trag des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes be­rück­sich­tigt.

4 Wird in­fol­ge ei­nes Un­falls ei­ne Hin­ter­las­se­nen­ren­te der AHV, ei­ne Ren­te der IV oder ei­ne gleich­ar­ti­ge Ren­te ei­ner aus­län­di­schen So­zi­al­ver­si­che­rung er­höht oder wird ei­ne Ren­te der IV oder ei­ne gleich­ar­ti­ge Ren­te ei­ner aus­län­di­schen So­zi­al­ver­si­che­rung durch ei­ne Hin­ter­las­se­nen­ren­te der AHV oder ei­ne gleich­ar­ti­ge Ren­te ei­ner aus­län­di­schen So­zi­al­ver­si­che­rung ab­ge­löst, so wird bei der Be­rech­nung der Kom­ple­men­tär­ren­te nur die Dif­fe­renz zur frü­he­ren Ren­te be­rück­sich­tigt.89

5 Hat der Ver­si­cher­te vor sei­nem Tod ne­ben der un­selb­stän­di­gen noch ei­ne selb­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit aus­ge­übt, so wird für die Fest­set­zung der Gren­ze von 90 Pro­zent nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2 des Ge­set­zes ne­ben dem ver­si­cher­ten Ver­dienst auch das Ein­kom­men aus selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit bis zum Höchst­be­trag des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes be­rück­sich­tigt.

6 Die Ar­ti­kel 31 Ab­sät­ze 3 und 4 so­wie 33 Ab­satz 2 sind an­wend­bar.

86Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3456).

87 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

88 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

89 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

BGE

112 V 39 () from 14. Februar 1986
Regeste: Art. 20 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 und 4 UVG, Art. 32 Abs. 4 und 43 Abs. 2 UVV: Komplementärrenten für Invalide bzw. für Hinterlassene. - Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 4 UVV, wonach bei Komplementärrenten für invalide Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles neben unselbständiger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Bestimmung der Überversicherungsgrenze berücksichtigt werden muss, ist gesetzeskonform (Erw. 3a und b). - Diese Regel ist sinngemäss auch anzuwenden auf Komplementärrenten für Hinterlassene (Erw. 3c und d). - Die Komplementärrenten treten nur dann an die Stelle der vollen UV-Hinterlassenenrenten, wenn diese zusammen mit den AHV-Hinterlassenenrenten die Überversicherungsgrenze übersteigen (Erw. 4).

115 V 266 () from 26. Juni 1989
Regeste: Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG, Art. 43 UVV: Berechnung der Komplementärrente für Hinterlassene. - Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 2a). - Art. 43 UVV, der diesen Grundsatz für Komplementärrenten an Hinterlassene gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 31 Abs. 5 UVG ohne entsprechende abweichende Regelungen übernimmt, ist gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 2b).

115 V 275 () from 6. Juli 1989
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 und 32 UVV: Berechnung der Komplementärrenten für Invalide (in casu: Bezüger einer Ehepaar-Altersrente der AHV). - Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 3a). - Soweit die Art. 31 und 32 UVV diesen Grundsatz für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Altersrentner, die schon vor einem UVG-versicherten und zu einer Invalidität führenden Unfall Bezüger einer Ehepaar-Rente der AHV waren, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 3b). Art. 40 UVG und Art. 74 Abs. 3 KUVG, Art. 51 Abs. 4 UVV: Überversicherungsregeln. - Die allgemeine Überversicherungsregel des Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (insbesondere zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn eine andere Koordinationsregel des Gesetzes - wie sie namentlich in Art. 20 Abs. 2 bzw. 31 Abs. 4 UVG enthalten ist - eingreift; insoweit findet auch die Ausführungsbestimmung von Art. 51 Abs. 4 UVV (sog. Härtefallklausel) keine Anwendung (Erw. 1c und 3c). - Frage offengelassen, ob der in Art. 74 Abs. 3 KUVG enthaltene Grundsatz einer Identität des Schadenereignisses auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 40 UVG weiterhin gilt (Erw. 3a in fine).

126 V 506 () from 27. Dezember 2000
Regeste: Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.

130 V 39 () from 26. September 2003
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV: Komplementärrente. Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesfalls keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.

131 V 124 () from 14. April 2005
Regeste: Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 25 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung): Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht nur dann nicht verpflichtet, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn Hinterlassenenleistungen wegen schuldhaften Verhaltens der Anspruchsberechtigten gekürzt wurden, sondern auch dann nicht, wenn (einzig) das schuldhafte Verhalten des verstorbenen Versicherten dazu Anlass bot.

139 V 473 (8C_1038/2012) from 18. Juli 2013
Regeste: a Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).

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