Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 45 Bemessung beim Wiederaufleben des Rentenanspruchs

Beim Wie­der­auf­le­ben ei­ner Ren­te sind die Teue­rungs­zu­la­gen gleich hoch, wie wenn die Ren­te un­un­ter­bro­chen ge­währt wor­den wä­re.

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