|
Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen
1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben. 2 Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen. 3 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.94 4 In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden. 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). BGE
115 V 275 () from 6. Juli 1989
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 und 32 UVV: Berechnung der Komplementärrenten für Invalide (in casu: Bezüger einer Ehepaar-Altersrente der AHV). - Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 3a). - Soweit die Art. 31 und 32 UVV diesen Grundsatz für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Altersrentner, die schon vor einem UVG-versicherten und zu einer Invalidität führenden Unfall Bezüger einer Ehepaar-Rente der AHV waren, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 3b). Art. 40 UVG und Art. 74 Abs. 3 KUVG, Art. 51 Abs. 4 UVV: Überversicherungsregeln. - Die allgemeine Überversicherungsregel des Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (insbesondere zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn eine andere Koordinationsregel des Gesetzes - wie sie namentlich in Art. 20 Abs. 2 bzw. 31 Abs. 4 UVG enthalten ist - eingreift; insoweit findet auch die Ausführungsbestimmung von Art. 51 Abs. 4 UVV (sog. Härtefallklausel) keine Anwendung (Erw. 1c und 3c). - Frage offengelassen, ob der in Art. 74 Abs. 3 KUVG enthaltene Grundsatz einer Identität des Schadenereignisses auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 40 UVG weiterhin gilt (Erw. 3a in fine).
117 V 394 () from 8. November 1991
Regeste: Art. 40 UVG. Für die Ermittlung der Überentschädigung gemäss Art. 40 UVG ist eine Globalrechnung im Sinne der zu Art. 74 Abs. 3 KUVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 105 V 315 Erw. I/4) vorzunehmen (Erw. 3). Art. 51 Abs. 3 UVV. Bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes sind die aus der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielten Einkünfte in Abzug zu bringen, nicht dagegen hypothetische Einkommen, welche der Versicherte bei zumutbarer Ausnützung der verbleibenden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hätte erzielen können (Erw. 4).
121 V 130 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG. - Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. - Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 31 Satz 2 UVV gelangen die Generalklausel des Art. 40 UVG und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen.
121 V 137 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 UVV. Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. Gesetzmässigkeit von Art. 31 Satz 2 UVV bejaht.
123 V 88 () from 30. Juni 1997
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. - Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.
126 V 93 () from 28. April 2000
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung. Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
126 V 193 () from 19. Mai 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG: Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen. Bei der Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG sind auch Zeiten in die gemäss Rechtsprechung vorzunehmende Globalrechnung (BGE 117 V 394) einzubeziehen, während welchen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 UVG Taggelder der Invalidenversicherung anstelle jener der Unfallversicherung ausgerichtet wurden.
132 V 27 () from 5. Januar 2006
Regeste: a Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Überentschädigungsberechnung; Globalrechnung. Es ist grundsätzlich zulässig, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach sind Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3.1)
135 V 106 (8C_241/2008) from 25. März 2009
Regeste: Art. 66 Abs. 1 IVV; Art. 70 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 ATSG; Art. 12 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung); Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden. Wenn der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG) Behandlungskosten übernommen hat und sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht für die entsprechenden Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet, ist der Krankenversicherer seinerseits befugt, die Anmeldung vorzunehmen (E. 6).
139 V 519 (8C_138/2013, 8C_171/2013) from 22. Oktober 2013
Regeste: Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG; Überentschädigungsberechnung. Die Leistung der Arbeitslosenversicherung (Taggeld) ist gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV im Rahmen der Überentschädigungsberechnung des Unfallversicherers beim Zusammenfallen von Taggeldern der Unfallversicherung und einer Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen. Die Arbeitslosenentschädigung ist als tatsächlich erzieltes Ersatzeinkommen dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen gleichzusetzen (E. 5).
147 V 55 (8C_72/2020) from 26. August 2020
Regeste: Art. 51 Abs. 2 UVV; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). |